FREIZEIT und AKTIV e.V.    ...weil`s Spaß macht...
 

Satzung


Präambel:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
Der  Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „FREIZEIT und AKTIV e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lübeck-Travemünde und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck  
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und des bürgerschaftlichen Engagements.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung von Freizeit- und Breitensport.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
3. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. Hierzu gehören insbesondere unterschiedliche Sportangebote, Angebote der Begegnung mit anderen Menschen (Ausflüge, Besuch und Organisation kultureller Angebote, Ausflüge etc.), Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung und gesunder Lebensführung (Organisation, Durchführung und Besuch von Vorträgen etc.).
4. Besuch, Begleitung und Unterstützung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen um deren Lebensqualität zu erhöhen.
5. Finanzielle, materielle und ideelle Förderung, Unterstützung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, die dem Zweck dieses Vereins dienen.
6. Der Verein möchte als Kooperationspartner für Anbieter fungieren um die o.g. gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen, wobei eine finanzielle Unterstützung nur für gemeinnützige Organisationen möglich ist.
7. Aus-/Weiterbildung und Einsatz bzw. Koordination von Engagierten zur Verwirklichung der o.g. Zwecke.
8. Förderung der Integration und Inklusion.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine Erklärung in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie dürfen die Angebote des Vereins nur eingeschränkt nutzen und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Gründungsmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Gebühren befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2.  Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, insbesondere
durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb
des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation.
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der
Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.  Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Umlagen können maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie der Kontaktdaten zeitnah mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
4. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
5. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Person.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und einem Vertreter der Vereinsjugend.
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand um weitere Personen
ergänzt werden.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vertreter der Vereinsjugend wird von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


§ 13 Datenschutz
1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt
hinaus.


§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Organisation World Vision Deutschland e.V., mit Sitz in 61381 Friedrichsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. 12. 2021 beschlossen.